Satzung

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26. Mai 2005.

§1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen "Förderverein für Ur- und Frühgeschichte an der Humboldt-Universität zu Berlin".
1.2 Vereinssitz ist Berlin.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e. V.".

§2 Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiums, der Lehre und der Forschung im Fach Ur- und Frühgeschichte am selbigen Lehrstuhl an der Humboldt-Universität zu Berlin.
2.2 Dazu gehört die Förderung der Ethnographisch-Archäologischen Zeitschrift (EAZ), die am Lehrstuhl für Ur- und Frühgeschichte herausgegeben wird, und der Bibliothek am selbigen Lehrstuhl. Dies soll durch das Sammeln von Sach- und Geldspenden sowie durch die Mitgliederbeiträge erreicht werden.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist gemeinnützig und ist deshalb nicht eigenwirtschaftlich tätig.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Satzungszweck entsprechende Aufwendungen sind hiervon ausgenommen.

§4 Mitgliedschaft
4.1 Es gibt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Der Vorstand beschließt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, die Mitgliederversammlung die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
4.2 Die ordentliche Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder rechtsfähigen, natürlichen Person offen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen, formlosen Antrag.
4.3 Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Andere Personenvereinigungen oder Organisationen können außerordentliche Mitglieder werden, wenn es sich um nicht-rechtsfähige Mitglieder handelt. Diese haben kein Abstimmungsrecht.
4.4 Stimmrecht haben Beitrag zahlende ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.5 Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden gestaffelt nach Zahlungsgruppen erhoben: 15 € / 30 € / 50 €. Die Zuordnung zu einer der Zahlungsgruppen wird von dem ordentlichen Mitglied selbst nach bestem Wissen und Gewissen übernommen.
4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Erklärung des Austrittes hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Einreichen der Erklärung beim Vorstand wirksam. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) sich vereinsschädigend verhält, indem es gegen die Interessen des Vereins, gegen Grundsätze der Ordnung des Vereins oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt oder dem öffentlichen Ansehen des Vereins Schädigung zufügt;
b) wiederholt die satzungsgemäßen Pflichten missachtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlicher Einspruch zulässig. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Mittel
5.1 Der Verein erwirbt die zu Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge;
b) Spenden;
c) Fördermittel;
d) eigene Aktivitäten, um Sach- und Geldspenden zu erhalten.
5.2 Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Ausgenommen sind hierbei die Ehrenmitglieder. Die Höhe der Beiträge kann von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
5.3 Die Beiträge sind im ersten Viertel eines jeden Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Eintritt in den Verein zu zahlen.

§6 Organe
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins. Stimm- und Wahlrecht hat jedes ordentliche Mitglied sowie die Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
a) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung;
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
c) Beschlussfassung über die Gebührenordnung;
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes;
e) Auflösung des Vereins.
Die Versammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, in dem alle Abstimmungen, Beschlüsse, Ergebnisse und Anträge kurz schriftlich erfasst werden. Jedes Mitglied darf zu jeder Zeit das Protokoll einsehen.
7.2 Eine Gruppe von 5 ordentlichen Mitgliedern kann unter Wahrung o. g. Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Beschlussfähigkeit gelten oben genannte Regeln.
7.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen: dem Geschäftsführer, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Zum Vorstand gehören mindestens je eine Studentin/ein Student, eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine sonstige Mitarbeiterin/Mitarbeiter am Lehrstuhl. Falls sich innerhalb dieser Gruppe keine Kandidatin/kein Kandidat findet, kann von dieser Regel Abstand genommen werden. Personalunionen sind nicht möglich.
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
8.3 Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal.
8.4 Der Vorstand hält seine Beschlüsse schriftlich fest und muss diese öffentlich machen.
8.5 Der Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem gesamten Vorstand obliegt die Geschäftsführung, einschließlich der Verfügung über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.
8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
8.7 An Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder teilnehmen.

§9 Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder beteiligt sein müssen und die Auflösung einstimmig beschließen. Eine fernschriftliches Stimmabgabe ist möglich.
9.2 Der Antrag auf Auflösung muss schriftlich im Wortlauf mit Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. In diesem Fall beträgt die Frist 4 Wochen für die Einberufung.
9.3 Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer Institution übereignet, die dem Verein ähnliche Ziele verfolgt. Über den konkreten Fall entscheiden die Mitglieder bei der Abstimmung über die Auflösung. Begründete Vorschläge sind dem Antrag auf Auflösung beizufügen.